Geschäftsbedingungen der Deckstation Petra Heinz

Alle Stuteneigentümer, die meine im Prospekt aufgeführten Hengste zur Besamung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.

1.

Allgemeines

Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Weiden zum Tagessatz von € 8,00 für Stuten, € 10,00 für Stuten mit Fohlen zur Verfügung. (Bei Belegung mit eigenen / Lux-Horses Hengsten) Bei Fremdhengsten erhöht sich der Tagessatz auf € 15,00.

Eine Abholung der Stuten ist auf Anfrage möglich und wird mit 0,80 pro gefahrenem Kilometer berechnet.

Die Preise verstehen sich incl. MWSt.  Das Deckgeld ist nach dem ersten Sprung bzw. der ersten Besamung fällig und zahlbar bei Abholung der Stute. Bei Spermaversand ist das Deckgeld vor der ersten Samenlieferung zu bezahlen. 

BIC-Code: GENODED1WTL      IBAN: DE24587609540104039068

Steuer-Nr.: 43/231/10633      Ust-IdNr.: DE297654062

Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Deckzeit vom 15.01. bis 31.07. des selben Jahres. (TG-Sperma s. Sonderkonditionen). Die Besamungstaxen für die Lux-Horses-Hengste sind an den Eigentümer zu entrichten. 

Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Vertragstierarzt bzw. dem Züchter.

Über eine erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes.

Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnachweises der Stute notwendig (Kopie genügt).

Bei Besamung mit Sperma von auswärtigen Hengsten hat der Züchter die Kosten für den Samenversand (bei Inlandversand: wochentags ca. € 40,00 pro Versendung, Wochenendversand auf Anfrage, bei Auslandsversand bitte bei der versendenden Station nachfragen.) und die einzelnen Besamungen ( 35,- pro Besamung) zu tragen.

Für die Besamung von Stuten auf Station mit stationseigenen / Lux-Horses Hengsten wird zusätzlich zur Besamungstaxe noch eine Unkostenpauschale von 50,00 € für Frischsamen bzw. 80,00 € für Tiergefriersamen pro Stute und Saison erhoben.

Das Deckgeld bei den auswärtigen Besamungshengsten ist an die entsprechenden Besamungsstationen zu zahlen.

2A.

 Spermaversand - Frischspermabereich

Da wir die Besamungsstation nur noch im Nebenerwerb führen melden Sie eine geplante Samenanforderung möglichst zwei Tage vorher an, damit wir besser vorplanen können. Samenbestellungen müssen am Vortag bis 10.00 Uhr angemeldet werden  (benötigte Angaben siehe Beiblatt des Prospektes bzw. Stutenanmeldung - Formular in dieser Website). Der Samenversand erfolgt dann noch am gleichen Tag, die Zustellung in der kommenden Nacht bis in die frühen Morgenstunden. (gilt nur für den Versand innerhalb von Deutschland - andere Staaten auf Anfrage)

Es werden pro Rosse maximal 3 Portionen zur Verfügung gestellt. Weitere Portionen nur auf gesonderte Anfrage durch den besamenden Tierarzt.

Der Transport erfolgt innerhalb der Woche über Eiltrans; am Wochenende über TNT innight (Wochenendtarif auf Anfrage).

2B.

Spermaversand - TG-Spermabereich

Der Versand von TG-Sperma muß mindestens eine Woche vorher angemeldet werden. Sie erhalten 3 Besamungsportionen, einzelne Portionen können nachbestellt werden zum im aktuellen Prospekt angegebenen Einzelportionspreis. Die Frachtkosten werden per Rechnung erhoben. Die Zustellung erfolgt über das Transportunternehmen TNT innight.

Nicht umgehend zurückgesandte Versandcontainer werden in Rechnung gestellt.

3.

Deckhygiene

Zur Bedeckung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:

a)      nur Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt

b)     Maidenstuten, d.h., mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von 3 Jahren

Alle sonstigen Stuten werden erst nach Vorliegen einer tierärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Tupferprobe) zur Bedeckung bzw. Besamung zugelassen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung bzw. Besamung nicht älter als zwei Monate sein.

Alle Stuten, für die die Bedingungen nach 3. nicht zutreffen, werden grundsätzlich nicht gedeckt bzw. besamt.

Alle Stuten, die zum zweiten Mal umrossen, müssen erneut getupfert werden.

Alle auf dem Windhof einzustellenden Pferde müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Influenza und Rhinopneumonitis/Herpes besitzen. Der Impfausweis ist vorzulegen. Sollten Nachimpfungen erforderlich sein, so werden diese durch unseren Stationstierarzt Herrn Dr. Reitz oder seinen Stellvertreter durchgeführt. Die Kosten hierfür hat der Stutenbesitzer zu tragen.

Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, daß ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Die Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.

Sonderkonditionen

Von den Hengsten ACORATH, DREAMY’S DAYTON, SEMPER, TORERO und WINDHOF'S ZENITH güst  gebliebene Stuten erhalten bei einer Neubelegung im Folgejahr diese ohne erneute Berechnung der Taxe (gilt nur für Frischsamen). Hierfür ist eine tierärztliche Bescheinigung bis zum 01.10. des Zuchtjahres vorzulegen. Für Stuten, welche resorbiert haben, wird im nächsten Jahr die hälftige gezahlte Taxe angerechnet. (Dies gilt nur für Frischsamen und für die jeweilige Preisklasse des abgelaufenen Zuchtjahres). Auf die anderen stationseigenen Hengste ist kein Rabatt bei Neubedeckung möglich (bei Verwendung von TG-Sperma Galant de Semilly, Late Night, Rubin Rouge, Diabolo, Eros und Bartholdy).

Bei Hengsten, die für unsere Station nur über Spermaversand zur Verfügung stehen, gelten in diesem Punkt die Geschäftsbedingungen ihrer Heimatstation. (Bei uns zu erfragen.)

Bei der Bedeckung/Besamung von mehr als einer Stute eines Züchters durch die stationseigenen Hengste wird ein Rabatt von 10% auf die Decktaxe ab der zweiten Stute gewährt (gilt nicht für Hengste in der TG-Besamung).

5.

Haftung

Pension auf eigene Gefahr des Eigentümers. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsbegrenzung umfaßt alle Schäden, die während der Einstellung der Stute, insbesondere bei der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können. Diese Haftung ist jedoch auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt.

Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.

Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (§ 833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflicht- gegebenenfalls eine Tierlebensversicherung abzuschließen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters.

Niederscheidweiler, im Dezember 2015 

                                  

  - Petra Heinz -

   

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